Die gängigste Unternehmensform ist die GmbH – die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – und diese soll auch näher beleuchtet werden, später geben wir noch Hinweise zur gGmbH und UG (haftungsbeschränkt).

Möchte man in Deutschland ein Unternehmen gründen, muss man sich für eine gesetzlich vorgegebene Form entscheiden.

Ein Unternehmen in Deutschland kann nicht einfach frei gebildet werden. Trotzdem ist dadurch die Privatautonomie nicht beeinträchtigt. Denn den GründerInnen stehen etliche Möglichkeiten, die passende Unternehmensform zu finden, zur Verfügung. Sie haben Gestaltungsfreiheit des Innenverhältnisses.

Wichtig ist, dass das Gesellschaftsrecht in der Praxis nicht nur für sich allein betrachtet werden kann.

Bereits die mit der Gründung verbundene Wahl über die richtige Rechtsform, zeigt die Verflechtung mit anderen Rechtsgebieten. Wie zum Beispiel dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht. Ein Beispiel hierfür wäre die Steuerpflicht: Während bei einer Personengesellschaft (z. B. KG oder OHG) der Gesellschafter nach § 2 I 1 Nr. 2 EStG iVm § 15 I 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtig ist, führt die Kapitalgesellschaft wie die GmbH die Körperschaftssteuer nach § 2 I Nr. 5 EStG iVm § 20 I Nr. 1 EStG an das Finanzamt ab.

Da diese Gesellschaft vergleichsweise einfach zu gründen ist und auch diverse Vorteile bietet, gab es im Jahr 2018 1.252.915 GmbHs in Deutschland.

Der Weg von der Idee zur GmbH

GmbH Fundamentals Kapitel 1

Häufig gestaltet es sich so, dass Sie einige Hürden bis zum eigentlichen Vertragsschluss nehmen müssen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Rat eines Rechtsanwalts oder Notars unerlässlich ist. Diese stehen GründerInnen bei der Gestaltung eines komplexen Sachverhalts wie der Gründung einer Gesellschaft zur Seite.

Gründungsablauf

Zunächst müssen Sie entscheiden, ob es eine Ein-Personen-GmbH oder eine Mehrpersonen Gesellschaft sein soll (§ 1 GmbHG). Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen, ebenso auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Gesellschafter sein. Überlegen Sie genau, ob es eine UG (haftungsbeschränkt), eine gGmbH oder eine GmbH werden soll.

Vorgründungsgesellschaft

Wollen mehrere Personen gemeinsam eine GmbH gründen, schließen sie sich zumeist zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 705 BGB zusammen. Dazu ist kein besonderer formeller Akt notwendig, es reicht allein die Entscheidung dazu. Der Zweck dieser GbR ist dann allein die Gründung der späteren Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Gesellschaft löst sich dann durch Zweckerreichung automatisch auf.

Formerfordernis

Gemäß § 2 I i.V.m. § 128 BGB müssen Sie den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen. Dazu muss ein Notar eine Niederschrift anfertigen, vgl. § 9 BeurkG, die Gründungsurkunde. Meist wird in der Praxis der Gesellschaftervertrag sowie die Satzung als Anlage zu dieser Niederschrift beurkundet.

Zwischen Vorgesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Haben Sie die Entscheidung getroffen, ein Unternehmen zu gründen und die Wahl ist auf die GmbH gefallen, müssen Sie – meist mit einem Notar gemeinsam – vorab einige Dinge klären. Die Gesellschaft wird durch notariellen Vertrag errichtet. Es entsteht, durch den Gesellschaftervertrag, die GmbH i.G. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet zum einen die Einigung zur Gründung der GmbH und zum zweiten, die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter untereinander aber auch zur Gesellschaft.

Die Vor-GmbH oder GmbH i.G.

In diesem Stadium – zwischen notarieller Beurkundung des Gesellschaftervertrages und der Eintragung in das Handelsregister – existiert zunächst eine Vorgesellschaft, auch Vor-GmbH oder GmbH i.G. (in Gründung) genannt. Die GmbH i.G. kann – durch den Geschäftsführer vertreten – am Geschäftsleben teilnehmen und hat bereits erste körperschaftliche Strukturen. Sie ist Teil-Rechtsfähig, da sie z.B. auch Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein kann.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist noch nicht juristische Person und ist kein Verein, aber auch keine GbR mehr.

Die GmbH i.G. ist bereits kontofähig und auch grundbuchfähig. Sie kann also am Geschäftsleben teilnehmen. Haben Sie mit Ihrer Gesellschaft aber bereits eine Tätigkeit aufgenommen, kann das Stammkapital dadurch unterhalb des Gesellschaftsvermögens reduziert werden. Diese Verluste müssten durch die Gesellschafter anteilig ausgeglichen werden. Es kann also zu einer gesamtschuldnerischen Ausfallhaftung kommen, die erst nach 10 Jahren enden kann.

Innerhalb dieser Schwebezeit sollten daher die Geschäftsführer ebenso wie die Gesellschafter jedoch auf alle Geschäfte verzichten, um eine Haftung zu vermeiden.

Bei rechtlichen und/oder notariellen Fragen, suchen Sie unbedingt den Anwalt oder Notar Ihres Vertrauens auf.

Weiter geht es in Kapitel 2 mit dem Gesellschaftsvertrag.

Alle 4 unserer Artikel über die Basics der GmbH finden Sie unter „Fundamentals„.


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