Einmal kurz zusammengefasst, erklären wir hier verschiedene Formen von Eigentum nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Hier ein Hinweis zu entsprechenden Paragraphen.

Alleineigentum:

Ein Eigentümer*In, die eine einzelne natürliche oder juristische Person ist, kann eine Immobilie allein handeln. Und ist auch alleine dafür haftbar.

Gesamthandseigentum oder Gesamthandsgemeinschaft:

Kurz formuliert bedeutet das: Jedem Miteigentümer gehört alles, jeder Eigentümer ist aber durch die Miteigentümer beschränkt. Die Gemeinschaft kann nur gemeinsam handeln. Ein Verkauf oder eine Belastung des Grundbuchs oder bei der Vermietung muss gemeinsam/einvernehmlich geschehen. Die Gemeinschaft kann einen Geschäftsführer oder Bevollmächtigten bestimmen. Übliche Gemeinschaften sind in der Regel Erbengemeinschaften oder Personengesellschaften. Diese werden auch im Grundbuch eingetragen und mit Namen aufgeführt.

Eigentum in Bruchteilsgemeinschaft:

Im Gegensatz zur Gesamthandsgemeinschaft steht in der Bruchteilsgemeinschaft jedem Eigentümer nur ein bestimmter Bruchteil zu. Umgangssprachlich wird auch von Miteigentum oder dem ideellen Bruchteil gesprochen. Im Grundbuch wird für jeder Eigentümer mit seinem Anteil eingetragen (z.B. Max Mustermann 35/100, Maxime Muster 65/100). Die Anteile erstrecken sich dabei nicht auf einen genauen räumlichen Anteil, dieser bleibt unbestimmt. Der Anteil ist ein im Grundbuch dinglich gesichertes Recht. Jeder Eigentümer kann seine eigenen Anteile einzeln veräußern. Für das Eigentum haften alle Eigentümer gesamtschuldnerisch.

Sondereigentum:

Wird ein Gesamtgebäude in einzelne Einheiten aufgeteilt um Eigentümer ein Alleineigentum zu verschaffen, bezeichnet man dieses Alleineigentum als Sondereigentum. Das Sondereigentum wird durch Teilungserklärung oder Einräumungsvertrag begründet bzw. festgelegt. Klassischerweise ist die Wohnung dann Sondereigentum und der Hausflur beispielsweise Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehört immer ein Teil Gemeinschaftseigentum. Dieses wird durch den Miteigentumsanteil festgelegt. Es gibt also kein Sondereigentum ohne Gemeinschaftseigentum.

Gemeinschaftseigentum:

Das Gemeinschaftseigentum sind die Bereiche, welche innerhalb der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum erklärt wurden. Es gibt Bereiche die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören:

  • Das Grundstück (ebenerdige Terrassen und Garten)
  • Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes/Bauwerks notwendig sind. Wie z.B. Fassade, Fenster, Wände zwischen Sondereigentum, das Dach, die Hauseingangstür und weiteres.
  • Anlagen, die zum Gebrauch der Eigentümer notwendig sind, wie beispielsweise: Treppenhaus, Fahrradkeller, Leitungen bis zum Wohnungsabzweig, Aufzug usw.
Wohneigentum: Welche Formen von Eigentum

Eigentum Dritter:

Das Eigentum Dritter gehört weder zum Sonder- noch zum Gemeinschaftseigentum. Klassischerweise sind Stromzähler zwar im Gebäude verbaut, gehören jedoch dem Netzbetreiber und sind somit ein gutes Beispiel für Eigentum Dritter.

Sondernutzungsrechte bei Eigentum:

Die Möglichkeit und das Recht, gewisse Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Weitere Eigentümer haben nicht die Möglichkeit zur Nutzung. Dies gilt zum Beispiel für Kellerräume, Terrassen oder PKW-Stellplätze.


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