In Kapitel 1 GmbH beschäftigten wir uns hauptsächlich mit der Gründung. Nunmehr geht es weiter mit Gesellschaftsvertrag, Firmenname und -sitz.

Der Gesellschaftsvertrag besteht zumeist aus der Gründungseinigung und der Satzung der GmbH, die z.B. Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und ggü. der GmbH regelt. Zusätzlich zu den in § 3 GmbHG geregelten Inhalten, können auch weitere (Neben-)Abreden in die Satzung eingebracht werden.

Der Gesellschaftsvertrag, § 3 GmbHG

Präambel

Obwohl die Präambel keine zwingende Voraussetzung für den Gesellschaftsvertrag ist, bildet sie bspw. durch die Festlegung der Rollen der jeweiligen Gesellschafter und dem angestrebten Ziel mit der Gesellschaftsgründung eine wichtige Auslegungshilfe im Falle von Regelungslücken innerhalb des Vertrags. In der Praxis findet man Präambeln noch in Familiengesellschaftsverträgen vor, wo das Bekenntnis zum Familienunternehmen und seinen Werten festgehalten wird oder auch in Gründungsdokumenten atypischer Organisationsformen

Einige essentielle Teile des GmbH-Vertrages

Es müssen angegeben werden:

  • Firma (§ 4 GmbHG),
  • Sitz (§ 4a GmbHG),
  • der Unternehmensgegenstand (§ 3 I Nr. 2 GmbHG),
  • Namen und Vornamen der Gesellschafter,
  • die Wohnanschrift,
  • das Geburtsdatum,
  • der Güterstand und zu welchen Anteilen sie Gesellschafter werden wollen

Wobei einige Angaben erst für die später erforderliche Gesellschafterliste wichtig werden.

Firmenname, §§ 17 I, 18 HGB

Es muss ein Firmenname ggf. in Absprache mit der Industrie- und Handelskammer gefunden und angegeben werden. Dazu müssen die Tatbestandsmerkmale des § 18 HGB erfüllt werden.

Zunächst muss der

  • Name zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein,
  • Unterscheidungskraft besitzen und
  • dem Irreführungsverbot entsprechen.

Der Kennzeichnungsfunktion entspricht der Name, wenn er z.B. „Schreinerei Müller GmbH“ oder „Vier Haareszeiten GmbH“ lautet. Durch die damit einhergehende Unterscheidungskraft wird auch der Individualisierung genüge getan.
Im Rahmen des Irreführungsverbots – das aus dem Wettbewerbsrecht entnommen wurde – dürfen Sie nichts vortäuschen, was nicht tatsächlich vorhanden ist. Hat der Firmenname einen Familiennamen zum Gegenstand, ist die Zustimmung des Namensträgers erforderlich.

Ist ein Name gefunden, unterliegt der Firmenname dem Firmen- und Namensschutz.

Gemäß § 4 GmbHG muss die Firma den Rechtsformzusatz GmbH oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten. Handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, die ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient, kann sie den Zusatz gGmbH tragen. Bei einer UG muss immer das „(haftungsbeschränkt)“ beigefügt sein, um Täuschungen ausschließen zu können. Der Geschäftspartner muss sich immer im Klaren sein, mit wem er es zu tun hat.

GmbH Fundamentals § 2

Firmensitz, § 4a GmbHG

Darüber hinaus muss der Sitz der Gesellschaft angegeben werden und eine bestimmte Ortsgemeinde benennen; abweichend davon müssen Sie in Großgemeinden (Bsp.: Berlin), wo es mehrere Gerichtsbezirke gibt, zusätzlich der Stadtbezirk und die Straße angegeben, die die gerichtliche Zuständigkeit verdeutlicht. Den Satzungssitz können Sie frei wählen. Er muss sich nicht an dem Ort befinden, an dem der Betrieb tätig ist, oder sich die Verwaltung befindet.

Die Wahl des Firmensitzes ist gerade mit Blick auf die Gewerbesteuer spannend, da die Steuer von der Kommune erhoben wird und diese regional variieren kann. Viele Kommunen nutzen daher diesen Umstand, um vermehrt Gewerbe und Industrie anzulocken und damit ihre Steuereinnahmen zu erhöhen.

Zusätzliche Genehmigungen

Einige Betriebe unterliegen ferner der Genehmigungspflicht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie Bauträger oder Makler gem. § 34c GewO sind, oder eine Güterkraftverkehrs-GmbH nach §§ 3, 5 GüKG betreiben.
Seit November 2008 muss keine Eintragung ins Handelsregister mehr erfolgen. Eine Ausnahme betrifft Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen.

Bei rechtlichen und/oder notariellen Fragen, suchen Sie unbedingt den Anwalt oder Notar Ihres Vertrauens auf.

Weiter geht es in Kapitel 3 unserer Fundamentals zur GmbH mit dem Thema „Stammkapital“.

Alle 4 unserer Artikel über die Basics der GmbH finden Sie unter „Fundamentals„.


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